BSG - Urteil vom 12.12.2017
B 11 AL 21/16 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 2; SGB III § 137 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. f); VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 61; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 65 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 65 Abs. 5 Buchst. a);
Fundstellen:
BSGE 125, 38
NZS 2018, 415
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 81/15
SG Nürnberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 245/14

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen echten Grenzgänger in die Schweiz

BSG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 21/16 R

DRsp Nr. 2018/4571

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen echten Grenzgänger in die Schweiz

1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht. 2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.

1. Nach der auch für die Arbeitslosenversicherung verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I - abweichende Regelungen gelten für Ansprüche auf Alg nicht (§ 37 SGB I) - hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. 3. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.