LAG Köln - Urteil vom 23.09.2020
11 Sa 215/20
Normen:
SGB VI § 236b; BGB § 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7521/19

Kein Anspruch auf Ausgleich wegen RentennachteilAnpassung einer Ausgleichsregelung für Rentennachteile nur bei Störung der GeschäftsgrundlageKein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen nur teilweisem Ausgleich von Rentennachteilen

LAG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 215/20

DRsp Nr. 2021/6523

Kein Anspruch auf Ausgleich wegen Rentennachteil Anpassung einer Ausgleichsregelung für Rentennachteile nur bei Störung der Geschäftsgrundlage Kein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen nur teilweisem Ausgleich von Rentennachteilen

1. Ein Anspruch auf Anpassung der Ausgleichsregelung des § 11 AZTV wegen Störung der Geschäftsgrundlage besteht nicht. 2. Wird nicht jeder Rentennachteil ausgeglichen, so ist dies ein sachlicher Grund und kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 - 8 Ca 7521/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236b; BGB § 305 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Ausgleichszahlung wegen Rentennachteilen.