BSG - Beschluss vom 17.07.2023
B 6 KA 2/23 AR
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 333/23
SG Gotha, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 1970/22

Kein Anspruch auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit von RechtsmittelnOffensichtliche Haltlosigkeit des Verfahrens

BSG, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 2/23 AR

DRsp Nr. 2023/12960

Kein Anspruch auf Bestellung eines besonderen Vertreters für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit von Rechtsmitteln Offensichtliche Haltlosigkeit des Verfahrens

Gegen einen Beschluss des LSG in einem Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz des SG ist kein Rechtsmittel zum BSG statthaft. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG ist somit „offensichtlich haltlos“.

Tenor

Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 - L 1 SF 333/23 B - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 - L 1 SF 333/23 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die von ihm geforderten Gerichtsgebühren. Das SG hat seine Erinnerung mit Beschluss vom 6.3.2023, das LSG die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 25.5.2023 zurückgewiesen.