BSG - Urteil vom 27.06.2017
B 2 U 17/15 R
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 3102; SGB VII § 9; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2018, 228
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 40/14
SG Landshut, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5063/11

Kein Anspruch auf Feststellung der Berufskrankheit Nr. 3102 in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen forstwirtschaftlichen Unternehmer bei symptomloser Borrelieninfektion

BSG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen B 2 U 17/15 R

DRsp Nr. 2017/13985

Kein Anspruch auf Feststellung der Berufskrankheit Nr. 3102 in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen forstwirtschaftlichen Unternehmer bei symptomloser Borrelieninfektion

Führt die Aufnahme schädigender Substanzen (Borrelien) in den Organismus zu keiner Funktionsstörung, liegt keine Krankheit im Sinn des Berufskrankheitenrechts vor.

1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" i.S. des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. 3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. 4. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.