LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2020
L 3 U 169/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 116/15

Kein Anspruch auf Feststellung eines Unfalls bei der Teilnahme an einem Skikurs als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den inneren Zusammenhang mit einer Beschäftigung als Redakteurin im Hinblick auf arbeitsvertragliche Verpflichtungen, die Teilnahme an Geschäfts- und Dienstreisen oder an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sowie am Betriebssport

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen L 3 U 169/17

DRsp Nr. 2020/18407

Kein Anspruch auf Feststellung eines Unfalls bei der Teilnahme an einem Skikurs als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den inneren Zusammenhang mit einer Beschäftigung als Redakteurin im Hinblick auf arbeitsvertragliche Verpflichtungen, die Teilnahme an Geschäfts- und Dienstreisen oder an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sowie am Betriebssport

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom 22. November 2014 als Arbeitsunfall.

Die 1979 geborene Klägerin ist seit 2007 bei der D-GmbH als Redakteurin beschäftigt. Laut Durchgangsarztbericht des Dr. E. vom 24. November 2014 nahm die Klägerin am 22. November 2014 mit dem Betrieb an einem Skiausflug nach F-Stadt teil, stürzte beim Skifahren und erlitt eine Distorsion des linken Knies. Ein MRT vom 23. Dezember 2014 ergab eine Teilruptur des Innenbandes (Befundbericht der Dr. G. vom 23. Dezember 2014).