LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2020
L 14 R 117/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 395/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistisch-kardiologischem FachgebietAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglichAnforderungen an eine - hier verneinte - Verschlossenheit des Arbeitsmarktes im Hinblick auf eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen L 14 R 117/20

DRsp Nr. 2021/6685

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens – hier bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistisch-kardiologischem Fachgebiet Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich Anforderungen an eine - hier verneinte - Verschlossenheit des Arbeitsmarktes im Hinblick auf eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

1. Eine Versandmitarbeiterin mit Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistisch-kardiologischem Fachgebiet hat bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Ohne das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist unter dem Aspekt der Verschlossenheit des Arbeitmarktes keine konkret in Betracht kommenden Tätigkeit zu benennen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Gründe

A.