LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2020
3 Sa 146/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; BBiG § 15; BBiG § 19; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 695/19

Kein Anspruch auf rückwirkende AusbildungsvergütungVerkürzung der AusbildungsdauerKein Anspruch auf Ausbildungsvergütung mangels Anspruchsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 146/20

DRsp Nr. 2022/2775

Kein Anspruch auf rückwirkende Ausbildungsvergütung Verkürzung der Ausbildungsdauer Kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung mangels Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht mangels Anspruchsgrundlage nicht. Auch wenn der Kläger behauptet, teilweise schon zwei Tage die Woche gearbeitet zu haben, so weist der Ausbildungsvertrag taggenau eine Ausbildungszeit von vierundzwanzig Monaten aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 12.03.2020, Az.: 5 Ca 695/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; BBiG § 15; BBiG § 19; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.06.2017 zu zahlen.

Der 1993 geborene Kläger hat als Schulabschluss das Abitur erlangt. Vom 05.12.2016 bis zum 23.06.2017 besuchte er die berufsbildende Schule G. und erwarb dort ein Zertifikat über den Erwerb beruflicher Grundkompetenzen (s. Bl. 58 d.A.).