Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 12.03.2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.06.2017 zu zahlen.
Der 1993 geborene Kläger hat als Schulabschluss das Abitur erlangt. Vom 05.12.2016 bis zum 23.06.2017 besuchte er die berufsbildende Schule G. und erwarb dort ein Zertifikat über den Erwerb beruflicher Grundkompetenzen (s. Bl. 58 d.A.).
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