I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Februar 2017 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2015 verurteilt, den Kläger mit einem Therapiedreirad "Schuchmann Momo" zu versorgen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem Therapiedreirad.
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