BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 R 2/16 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 123, 205
FamRZ 2018, 1038
NZS 2018, 601
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 213/13
SG Aurich, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 127/12

Kein Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 2/16 R

DRsp Nr. 2017/13987

Kein Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit

Während einer durch Elternzeit unterbrochenen Ausbildung besteht kein Anspruch auf (Halbwaisen-)Rente.

1. Die Unterbrechung der Berufsausbildung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit führt zu einem Wegfall des Anspruchs auf Waisenrente. 2. Die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Rentenunschädlichkeit einer Unterbrechungszeit wegen Erziehungsurlaub kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 01.08.2004 in Kraft getretene Neufassung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung einer Halbwaisenrente und die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.