LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2020
8 Sa 498/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1221/18

Kein Arbeitszeitbetrug wegen Angabe von Reisezeit als Arbeitszeit aufgrund unklarer Regelung des ArbeitgebersVereinnahmung eines Vortragshonorars nach vorheriger Absprache kein BetrugErhebliche Nebenpflichtverletzungen als Rechtfertigung für Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 498/19

DRsp Nr. 2021/7052

Kein Arbeitszeitbetrug wegen Angabe von Reisezeit als Arbeitszeit aufgrund unklarer Regelung des Arbeitgebers Vereinnahmung eines Vortragshonorars nach vorheriger Absprache kein Betrug Erhebliche Nebenpflichtverletzungen als Rechtfertigung für Kündigung

1. Straf- und sachenrechtliche Bewertungen spielen bei der Prüfung einer Kündigung in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Rolle. 2. Eine Vielzahl an fristlosen Kündigungen wegen Spesenbetrug, Verletzung von Vermögensinteressen oder Arbeitsverweigerung ist unwirksam. 3. Eine Druckkündigung ist nur bei existenzbedrohenden Ausnahmefällen wirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06. November 2019 - 3 Ca 1221/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten unter anderem über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher Kündigungen.

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