LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2020
5 Sa 262/19
Normen:
Art. 103 Abs. 1 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 303/19

Kein Auflösungsgrund nach § 9 KSchG wegen rechtswidrigem, nicht zurechenbaren Verhaltens DritterKein Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 262/19

DRsp Nr. 2021/1722

Kein Auflösungsgrund nach § 9 KSchG wegen rechtswidrigem, nicht zurechenbaren Verhaltens Dritter Kein Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen

Die WhatsApp-Nachricht mit beleidigendem Charakter zu Lasten eines Arbeitnehmers durch den Bruder des Inhabers des Unternehmens muss dieser sich nicht zurechnen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. Juni 2019, Az. 3 Ca 303/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 103 Abs. 1 GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die vom Kläger beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

1. 2. 3. 4.