LAG Köln - Beschluss vom 18.01.2019
7 Ta 200/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5; BGB § 611 a; BBiG § 1 Abs. 3; SGB IX §§ 33 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8851/16

Kein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis bei Fortbildungsvertrag eines/einer Rehabilitanden/RehabilitandinRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Streit über Rehabilitandenvertrag

LAG Köln, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 200/17

DRsp Nr. 2019/6775

Kein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis bei Fortbildungsvertrag eines/einer Rehabilitanden/Rehabilitandin Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Streit über Rehabilitandenvertrag

Der Fortbildungsvertrag einer Rehabilitandin im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX mit einer gemeinnützigen Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, der "eine verbesserte Vermittlungsfähigkeit in Arbeit bzw. die Entscheidung für eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme" zum Ziel hat und dies dadurch zu erreichen versucht, dass "die vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die individuelle Situation des/der Teilnehmers/-er erfasst und erweitert" wird, begründet weder ein Berufsausbildungsverhältnis noch ein Umschulungsverhältnis. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2017 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 30.08.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5; BGB § 611 a; BBiG § 1 Abs. 3; SGB IX §§ 33 ff.;

Gründe