BSG - Urteil vom 31.05.1989
4 RA 19/88
Normen:
SGG § 146 ; SGB I § 42 Abs. 2 S. 2, § 42 Abs. 2 S. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 3; SGB X § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 170

Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse, Erledigung eines einen Vorschuß bewilligenden Verwaltungsakts, Entscheidung über Stundung oder Erlaß bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs

BSG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 4 RA 19/88

DRsp Nr. 1999/6738

Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse, Erledigung eines einen Vorschuß bewilligenden Verwaltungsakts, Entscheidung über Stundung oder Erlaß bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs

1. Die Berufung ist im Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach § 146 SGG ausgeschlossen.2. Sobald der Leistungsträger den Vorschuß in dem die Sozialleistung bewilligenden Bescheid auf die zustehende Leistung anrechnet, erledigt sich der einen Vorschuß bewilligende Verwaltungsakt kraft Gesetzes.3. Bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs besteht für den Leistungsträger keine Verpflichtung, zugleich über dessen Stundung oder Erlaß zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 146 ; SGB I § 42 Abs. 2 S. 2, § 42 Abs. 2 S. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 3; § Abs. ;