LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2019
4 Ta 412/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 94
EzA-SD 2020, 16
LAGE ArbGG 1979 § 2a Nr. 6
LAGE ArbGG 1979 § 48 Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 38/19

Kein Beschlussverfahren bei Verstoß im bloßen Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 412/19

DRsp Nr. 2020/817

Kein Beschlussverfahren bei Verstoß im bloßen Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit

Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2019 - 1 BV 38/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

A.Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der in der Hauptsache gegenständliche Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Urteils- oder im Beschlussverfahren zu bescheiden ist.