LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 402/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 643/18

Kein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Stationierungskräfte bei ÄnderungskündigungAusschließliche Entscheidungsgewalt des Entsendestaats für Änderungskündigungen für Stationierungskräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 402/18

DRsp Nr. 2021/3677

Kein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Stationierungskräfte bei Änderungskündigung Ausschließliche Entscheidungsgewalt des Entsendestaats für Änderungskündigungen für Stationierungskräfte

Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, einen bisherigen Arbeitsplatz wegfallen zu lassen, muss in dem Moment getroffen worden sein, wo dem Betreffenden die Kündigung zugeht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Oktober 2018, Az. 2 Ca 643/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung vom 26.06.2018 zum 31.01.2019.

Der Kläger (1964 geboren, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ist seit September 1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann angestellt. Von Oktober 2012 bis Juni 2013 wurde er als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in der Dienststelle der U.S.Army Garrison (USAG) Rheinland-Pfalz eingesetzt. Die Feuerwehreinheit der USAG ist mit Abstand die größte, die die U.S.Army in Deutschland unterhält. Sie besteht aus sechs Feuerwachen und wird von einem Mitglied der Truppe, Marshall E., geleitet.

1. 2.