LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.10.2020
6 TaBV 21/19
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/19

Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in AktienzuteilungenAktienzuteilungen nicht mitbestimmungspflichtigAktienzuteilung kein Lohnbestandteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 6 TaBV 21/19

DRsp Nr. 2021/3897

Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Aktienzuteilungen Aktienzuteilungen nicht mitbestimmungspflichtig Aktienzuteilung kein Lohnbestandteil

1. Es gibt kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aktienzuteilungen. 2. Sofern es sich um den Bereich von Aktienzuteilungen handelt, kann der Betriebsrat keine Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Lohn- und Gehaltslisten geltend machen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2019 - Az.: 4 BV 2/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten im Zusammenhang mit der Zuteilung eines Bonus und der Zuteilung von Aktienpaketen.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des Online-Versandhandels mit Sitz in A-Stadt. Sie gehört zum internationalen Konzern der A., Inc. mit Sitz in Z.-Stadt (USA) (im Folgenden: A Inc.). Der antragstellende Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin in A-Stadt gewählte Betriebsrat.

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