LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.09.2019
5 SaGa 2/19
Normen:
GG Art. 33; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 22/18

Kein einstweiliger Rechtsschutz für ungeeigneten Stellenbewerber bezüglich einer vorläufigen Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 5 SaGa 2/19

DRsp Nr. 2019/15249

Kein einstweiliger Rechtsschutz für ungeeigneten Stellenbewerber bezüglich einer vorläufigen Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens

Ein Bewerber auf eine Stelle im öffentlichen Dienst, der unzweifelhaft das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erfüllt, kann regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens beanspruchen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.11.2018 - 3 Ga 22/18 - abgeändert. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 33; ZPO § 935;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens.