LAG Köln - Urteil vom 01.02.2019
10 Sa 676/18
Normen:
AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1057/18

Kein ergänzender Schwerbehindertenschutz bei betrieblicher Alterversorgung

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 676/18

DRsp Nr. 2019/15222

Kein ergänzender Schwerbehindertenschutz bei betrieblicher Alterversorgung

Die Begrenzung von Rentenausgleichsansprüchen auf Fälle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres stellt keine Diskriminierung von Schwerbehinderten dar, die bereits vorher in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand gehen können.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.09.2018 - 4 Ca 1057/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Leistung einer tariflichen Ausgleichszahlung in Form einer Abfindung bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente.

Die am 28.08.1957 geborene Klägerin, die als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist, war seit dem 01.04.2004 bei den Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Zuvor war die Klägerin in anderen Konzernunternehmen seit dem Jahr 1986 tätig.

Ab dem 01.01.2018 nimmt die Klägerin eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Abs. 2 SGB VI in Anspruch.

Die Parteien vereinbarten eine Altersteilzeitregelung unter dem 10.12.2012.

Hiernach fand das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Kündigung zum 31.07.2018 seine Beendigung.