LAG Köln - Urteil vom 14.09.2020
2 Sa 358/20
Normen:
DSGVO Art. 82; DSGVO Art. 17; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
ITRB 2021, 101
ITRB 2021, 157
NZA-RR 2021, 522
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4806/19

Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVOGültigkeit des § 12a ArbGG für Geltendmachung von Kosten des LöschungsanspruchesSchadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohne Berücksichtigung sekundärer Vermögensschäden

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 358/20

DRsp Nr. 2020/17446

Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO Gültigkeit des § 12a ArbGG für Geltendmachung von Kosten des Löschungsanspruches Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohne Berücksichtigung sekundärer Vermögensschäden

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hindert die Kostenregelung aus § 12a ArbGG nicht

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2020, Aktenzeichen5 Ca 4806/19 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82; DSGVO Art. 17; ArbGG § 12a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus § 82 DSGVO sowie um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin war vom 01.10.2013 bis zum 31.08.2018 bei der Beklagten als Professorin für das Lehrgebiet Medien- und Eventmanagement am Standort K beschäftigt. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses speicherte die Beklagte das Profil der Klägerin und verlinkt dies auf ihrer Homepage. Dieses Profil war ursprünglich als PDF gefertigt worden. Im Jahr 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei wurde übersehen, dass das Profil der Klägerin als PDF weiterhin im Internet abrufbar blieb.

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