BAG - Urteil vom 16.08.2023
4 AZR 339/22
Normen:
TVÜ-VKA § 29b;
Fundstellen:
AP TV_D _ 12 Nr. 19
BB 2023, 2547
EzA-SD 2023, 12
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 151/22
ArbG Hannover, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 257/21

Kein Feststellungsinteresse für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ohne rechtliche Vorteile für den KlägerDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Voraussetzungen einer korrigierenden RückgruppierungEingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD/VKAKorrigierende Rückgruppierung und VertrauensschutzBegrenzte revisionsrechtliche Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Tatsacheninstanzen

BAG, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 339/22

DRsp Nr. 2023/12876

Kein Feststellungsinteresse für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ohne rechtliche Vorteile für den Kläger Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA Korrigierende Rückgruppierung und Vertrauensschutz Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Tatsacheninstanzen

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, sind nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe oder einem Tätigkeitsmerkmal zwingend die durch die Beschäftigte begehrte Eingruppierung ergibt. Sie gelten ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn die Beschäftigte ihr Vertrauen nur auf ein Element der bisherigen tariflichen Bewertung durch die Arbeitgeberin stützt, aber weitere rechtliche Folgeüberlegungen erforderlich sind, die erst zur beanspruchten Entgeltgruppe führen. Orientierungssätze: