LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2019
2 Sa 294/18
Normen:
TVöD Bund § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 681/17

Kein Kostenerstattungsanspruch in erster InstanzKeine Anrechnung von Erhöhungsbeträgen aus der Stufensteigerung auf den sozialen Besitzstand

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 294/18

DRsp Nr. 2019/14996

Kein Kostenerstattungsanspruch in erster Instanz Keine Anrechnung von Erhöhungsbeträgen aus der Stufensteigerung auf den sozialen Besitzstand

Wegen § 12a Abs 1 S. 1 ArbGG kommt weder ein prozessualer noch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für die erste Instanz in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2018 - 8 Ca 681/17 - in Ziff. 2. und 3. des Urteilstenors abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. (Verzugspauschalen in Höhe von 560,00 EUR und 120,00 EUR) abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Bund § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Entgeltsteigerung aufgrund eines Stufenaufstiegs auf den individuellen Besitzstand angerechnet werden konnte.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 06. Februar 2008 als Reha-Ausbilder tätig. Seine Einstellung erfolgte mit dem ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 (Bl. 150 - 152 d.A.), der unter Ziffer III. folgende Regelung enthält:

"III.

Inhalt des Arbeitsvertrages und Bezüge / Vergütungsgruppe

1. 2. 3.