BAG - Urteil vom 21.09.2017
2 AZR 865/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 37; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 14 Nr. 14
ArbRB 2018, 100
AuR 2018, 147
BB 2018, 435
DB 2018, 452
DStR 2018, 1080
EzA KSchG § 14 Nr. 11
EzA-SD 2018, 3
GmbHR 2018, 419
NZA 2018, 358
NZG 2018, 550
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1493/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 575/16
ArbG Berlin, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4123/14

Kein Kündigungsschutz für Organmitglieder einer juristischen PersonOrganstellung und materiell-rechtliches Arbeitsverhältnis in einer juristischen PersonOrganstellung und Beschränkung der Vertretungsmacht im InnenverhältnisVereinbarkeit fehlenden Kündigungsschutzes bei Organmitgliedern mit deren grundgesetzlich geschützter BerufsfreiheitUnterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Mitgliedern gesetzlicher VertretungsorganeRechtsmissbräuchliche Bestellung zum Organmitglied

BAG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 865/16

DRsp Nr. 2018/1906

Kein Kündigungsschutz für Organmitglieder einer juristischen Person Organstellung und materiell-rechtliches Arbeitsverhältnis in einer juristischen Person Organstellung und Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Vereinbarkeit fehlenden Kündigungsschutzes bei Organmitgliedern mit deren grundgesetzlich geschützter Berufsfreiheit Unterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Mitgliedern gesetzlicher Vertretungsorgane Rechtsmissbräuchliche Bestellung zum Organmitglied

Orientierungssätze: 1. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion. Danach gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Für die Beurteilung der Kündigung ist es unerheblich, ob das Organmitglied sein Amt nach deren Zugang niederlegt. 2. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.