I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Referendariats für die Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 in Höhe von 550,00 EUR bei Belassen der für den gesamten Monat gezahlten Vergütung als Unterhaltsbeihilfe.
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