LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2020
3 Sa 97/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 171
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 41/19

Kein Selbstbeurlaubungsrecht des ArbeitnehmersWirksamkeit einer Vereinbarung zur unbezahlten Freistellung bis zur abschließend gerichtlichen Klärung hinsichtlich eines Anspruches nach BzG BWBildungsurlaub für ehrenamtliche TätigkeitAnspruch auf Entgeltfortzahlung bei Bildungsteilnahme auch für Nichtvereinsmitglieder

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 97/19

DRsp Nr. 2021/2024

Kein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers Wirksamkeit einer Vereinbarung zur unbezahlten Freistellung bis zur abschließend gerichtlichen Klärung hinsichtlich eines Anspruches nach BzG BW Bildungsurlaub für ehrenamtliche Tätigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Bildungsteilnahme auch für Nichtvereinsmitglieder

1. Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) gewährt Arbeitnehmern ebenso wenig wie das Bundesurlaubsgesetz ein Selbstbeurlaubungsrecht.2. Die Arbeitsvertragsparteien können rechtswirksam vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst unbezahlte Freistellung außerhalb des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg zur Teilnahme an einem Lehrgang gewährt und sich verpflichtet, das Arbeitsentgelt nachzuentrichten, wenn gerichtlich festgestellt würde, der Arbeitnehmer habe einen Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz gehabt.3. Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg kann gleichermaßen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.