BAG - Urteil vom 24.10.1989
8 AZR 253/88
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BUrlG § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG
AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung
ARST 1990, 128
AiB 1990, 268
BB 1990, 1135
BB 1990, 1135, 1279
BB 1990, 1279
DB 1990, 991
DRsp VI(604)188a-b
EBE/BAG 1990, 68
EzA § 17 BErzGG Nr. 2
NZA 1990, 499
SAE 1991, 96
StB 1990, 414
ZTR 1990, 253
Vorinstanzen:
LAG Köln - 6 Sa 1212/87 - 29.02.88 - ArbG Köln - 9 Ca 4474/87 - 09.09.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Verfall des Urlaubsanspruchs während der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub [Vorrang der Regelung des § 17 Abs. 2 BErzGG vor § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. vor entsprechenden tariflichen Regelungen] - dementsprechend Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Fall des Ausscheidens im Anschluß an den Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 24.10.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 253/88

DRsp Nr. 1992/5930

Kein Verfall des Urlaubsanspruchs während der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub [Vorrang der Regelung des § 17 Abs. 2 BErzGG vor § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. vor entsprechenden tariflichen Regelungen] - dementsprechend Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Fall des Ausscheidens im Anschluß an den Erziehungsurlaub

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BErzGG, nach der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist, enthält eine Sonderregelung gegenüber der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG und etwaigen gleichlautenden tariflichen Regelungen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; BUrlG § 3 ;

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1978 bei dem Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Manteltarifvertrag für das Wagner- und Karosseriebauerhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1980 (MTV) und der Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatsgehalts vom 2. Juni 1980 (TV 13. MG) anzuwenden.

Im Manteltarifvertrag ist u.a. geregelt:

"Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

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45. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen, sind spätestens zwei Monate, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.

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Urlaub

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