Die Klägerin war seit 1978 bei dem Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Manteltarifvertrag für das Wagner- und Karosseriebauerhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1980 (
Im Manteltarifvertrag ist u.a. geregelt:
"Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
...
45. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen, sind spätestens zwei Monate, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.
...
Urlaub
...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|