I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.08.2018 -
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche, sowie um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für - unstreitig - neun Urlaubstage.
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