LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.03.2019
3 Sa 186/18
Normen:
InsO § 36; ZPO § 850c; ZPO § 850a;
Fundstellen:
NZI 2019, 597
NZI 2019, 662
ZInsO 2019, 1445
ZVI 2019, 346
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 228/18

Kein Verlust des Pfändungsschutzes bei nachträglicher Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 186/18

DRsp Nr. 2019/8556

Kein Verlust des Pfändungsschutzes bei nachträglicher Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen

Die nachträgliche Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen führt nicht zum Verlust des Pfändungsschutzes.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.08.2018 - 6 Ca 228/18 - in Ziffer 9 des dortigen Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung in soweit wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2016 einen Betrag in Höhe von 200,00 € brutto abzüglich eines Pfändungsabzuges in Höhe von 25,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 36; ZPO § 850c; ZPO § 850a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche, sowie um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für - unstreitig - neun Urlaubstage.