LAG Hamburg - Urteil vom 27.04.2020
8 Sa 48/18
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; GBV zur betrieblichen Altersversorgung § 8 Nr. 2; GBV zur betrieblichen Altersversorgung § 11 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 366/17

Kein Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersAuswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf die betriebliche Altersversorgung

LAG Hamburg, Urteil vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 48/18

DRsp Nr. 2022/806

Kein Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Auswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf die betriebliche Altersversorgung

1. Verpflichtet ein Aufhebungsvertrag den Arbeitnehmer zur kompletten Urlaubsnahme vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklichen, führt dies nicht zu einem Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Denn dieser ist unabdingbar (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Die entsprechende Klausel im Aufhebungsvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Knüpfen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung an ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit an, entsteht kein Anspruch des Arbeitnehmers, wenn er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine andere Auslegung oder allein das Bestehen einer Berufsunfähigkeit können rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.07.2018 (15 Ca 366/17) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.022,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.