BAG - Urteil vom 05.04.2023
7 AZR 224/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV LeiZ v. 05.12.2013 Nr. 4.3;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 195
BB 2023, 2035
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 374/21
ArbG Hannover, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 117/20

Kein Vorbeschäftigungsverbot bei vormaliger Überlassung als LeiharbeitnehmerVoraussetzungen der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜGZulässigkeit einer tarifvertraglichen Verlängerung der gesetzlichen HöchstüberlassungsdauerZulässige Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 36 MonateVerlängerung der Höchstüberlassungsdauer in einem HaustarifvertragEntleiher und Verleiher als Tarifvertragspartei desselben HaustarifvertragsErmächtigung der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Regelung von Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter

BAG, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 224/22

DRsp Nr. 2023/10258

Kein Vorbeschäftigungsverbot bei vormaliger Überlassung als Leiharbeitnehmer Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer Zulässige Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 36 Monate Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer in einem Haustarifvertrag Entleiher und Verleiher als Tarifvertragspartei desselben Haustarifvertrags Ermächtigung der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Regelung von Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. "Derselbe Arbeitgeber" hebt auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab. Es liegt keine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Vertragsarbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war (Rn. 17).