LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2020
7 Sa 138/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1037/19

Kein Zahlungsanspruch aus betrieblicher ÜbungAnwendbarkeit der betrieblichen Übung bei fehlenden anderweitigen RechtsgrundlagenKein Vergütungsanspruch wegen Verfall nach AusschlussfristDarlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 138/20

DRsp Nr. 2021/11256

Kein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung Anwendbarkeit der betrieblichen Übung bei fehlenden anderweitigen Rechtsgrundlagen Kein Vergütungsanspruch wegen Verfall nach Ausschlussfrist Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung

Aus einer betrieblichen Übung resultiert kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Februar 2020, Az.: 3 Ca 1037/19, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Februar 2020, Az.: 3 Ca 1037/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über rückständige (Rest-) Lohnforderungen für die Monate Januar bis August 2019 (mit Ausnahme des Monats Juni 2019)

Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Werttransportfahrer und -bote beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Arbeitsvertag vom 27. März 2008 zugrunde, wegen dessen Inhalts auf Bl. 45 ff. d. A. Bezug genommen wird. Nach § 2 Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis ""

1. 2.