LAG Köln - Urteil vom 23.09.2020
3 Sa 423/20
Normen:
AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5907/19
ArbG Köln, vom 05.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5907/19

Keine Altersdiskriminierung bei der Formulierung aufgeschlossenes junges Team in StellenanzeigeDarlegungslast des Klägers für BenachteiligungsindizienKeine indizielle Wirkung bei Auflistung dispositiver Wunschkriterien

LAG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 423/20

DRsp Nr. 2021/940

Keine Altersdiskriminierung bei der Formulierung "aufgeschlossenes junges Team" in Stellenanzeige Darlegungslast des Klägers für Benachteiligungsindizien Keine indizielle Wirkung bei Auflistung dispositiver Wunschkriterien

Einzelfall zu behaupteter Altersdiskriminierung bei fehlender Indizdarlegung nach § 22 AGG

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2020 - 1 Ca 5907/19 - teilweise abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2020 - 1 Ca 5907/19 - wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22;

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Gleiche gilt für die Anschlussberufung der Klägerin (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO).

II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung der Klägerin erfolglos bleibt. Die Klage ist insgesamt unbegründet.