Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2020 -
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2020 -
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Gleiche gilt für die Anschlussberufung der Klägerin (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO).
II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung der Klägerin erfolglos bleibt. Die Klage ist insgesamt unbegründet.
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