LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.03.2020
L 15 U 332/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 464/17

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls der Außendienstmitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des versicherten Weges zu einem Kunden für den Einkauf in einer Bäckerei als rein privatwirtschaftliche Handlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen L 15 U 332/18

DRsp Nr. 2020/9527

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls der Außendienstmitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des versicherten Weges zu einem Kunden für den Einkauf in einer Bäckerei als rein privatwirtschaftliche Handlung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 102;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1968 geborene Klägerin ist bei einer Gebäudereinigungsfirma als Objektleiterin bzw -betreuerin im Außendienst beschäftigt. Für Bürotätigkeiten nutzt sie einen Home-Office-Arbeitsplatz in ihrem Wohnhaus in C. Darüber hinaus betreut sie im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit mehrere Objekte. Sie übt dabei im Wesentlichen Kontrollaufgaben aus, z.B. nach Beschwerden von Kunden, aber auch rein routinemäßig. Die Klägerin plant dabei selbstständig, wann sie welche Objekte kontrolliert bzw. welche Kunden sie wann aufsucht.