Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die 1968 geborene Klägerin ist bei einer Gebäudereinigungsfirma als Objektleiterin bzw -betreuerin im Außendienst beschäftigt. Für Bürotätigkeiten nutzt sie einen Home-Office-Arbeitsplatz in ihrem Wohnhaus in C. Darüber hinaus betreut sie im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit mehrere Objekte. Sie übt dabei im Wesentlichen Kontrollaufgaben aus, z.B. nach Beschwerden von Kunden, aber auch rein routinemäßig. Die Klägerin plant dabei selbstständig, wann sie welche Objekte kontrolliert bzw. welche Kunden sie wann aufsucht.
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