BVerfG - Beschluss vom 17.01.2022
1 BvR 2727/21
Normen:
BayLobbyRG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2022, 685
NVwZ 2022, 406
NVwZ-RR 2022, 241
NZA 2022, 591

Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Registrierungspflicht in Lobbyregister bei Interessenvertretung

BVerfG, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2727/21

DRsp Nr. 2022/2722

Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Registrierungspflicht in Lobbyregister bei Interessenvertretung

Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Das gilt auch - wie hier - im Hinblick auf ein neues Gesetz, dessen Auslegung und Anwendung fachgerichtlich bislang nicht geklärt ist, obwohl die Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden von den angegriffenen Vorschriften beschwert sind, von dieser Klärung abhängen kann.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BayLobbyRG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

[Gründe]

Die Beschwerdeführenden sind Gewerkschaften. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Art. 5 und Art. 6 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (BayGVBl S. 386) in der seit 23. Dezember 2021 geltenden Fassung (BayGVBl S. 661). Das Gesetz ist nach Art. 9 BayLobbyRG am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

I.