BSG - Urteil vom 23.02.1989
11 RAr 63/86
Normen:
AFG § 128a; HGB § 74 ;

Keine Anwendung des § 128a AFG auf eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlosse Wettbewerbsabrede

BSG, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 63/86

DRsp Nr. 1999/6798

Keine Anwendung des § 128a AFG auf eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlosse Wettbewerbsabrede

1. Auf eine Wettbewerbsabrede, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde und Teil einer Vereinbarung zur Regulierung der Folgen eines unredlichen Verhaltens des Arbeitnehmers ist, findet § 128a AFG keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a; HGB § 74 ;