Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.04.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Jahressondervergütung und eine Jubiläumszuwendung.
Der 1975 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. November 1992 bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Er wurde mit - zunächst befristetem - Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 1992 (Bl. 44 - 47 d.A.) eingestellt, der in Nr. 11 folgende Regelung enthält:
"Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz."
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