LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2019
2 Sa 217/18
Normen:
EGBGB Art. 229;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1489/17

Keine Anwendung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB auf arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 217/18

DRsp Nr. 2019/13703

Keine Anwendung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB auf arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet keine Anwendung auf Regelungen im Arbeitsvertrag, die auf gültige Tarifverträge verweisen. Ein solcher Verweis ist transparent, wenn im Zeitpunkt der Anwendung die in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Es besteht kein Raum für eine betriebliche Übung, wenn ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.04.2018 - 5 Ca 1489/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Jahressondervergütung und eine Jubiläumszuwendung.

Der 1975 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. November 1992 bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Er wurde mit - zunächst befristetem - Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 1992 (Bl. 44 - 47 d.A.) eingestellt, der in Nr. 11 folgende Regelung enthält:

"Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz."