Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.12.2018,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 33 Urlaubstage.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, seit dem 01.05.2007 als Reinigungskraft zu einem Stundenlohn von 9,80 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 in der Fassung vom 08.07.2014 (im Folgenden: RTV) Anwendung.
§ 23 RTV regelt hinsichtlich der Ausschlussfristen Folgendes:
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