Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Träger der Unfallversicherung
BSG, Urteil vom 06.04.1989 - Aktenzeichen 2 RU 43/88
DRsp Nr. 1999/6782
Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Träger der Unfallversicherung
1. Erstattungsansprüche der Krankenkassen gegen die Träger der Unfallversicherung nach § 1504RVO in der bis zum 31.12.1988 gültig gewesenen Fassung waren von der ausschließenden Wirkung des § 111 SGB X nicht ergriffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]