LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2019
7 Sa 433/18
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; StPO § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 578
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 208/18

Keine Aussetzung des Verfahrens bei bloßem Anfangsverdacht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 433/18

DRsp Nr. 2019/14340

Keine Aussetzung des Verfahrens bei bloßem Anfangsverdacht

Bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages müssen sich beide Parteien zum Sachverhalt erklären. In welchem Umfang, richtet sich danach, wie konkret der Anfechtende vorgetragen hat. Das Verfahren ist nur dann nach § 149 ZPO auszusetzen, wenn über den bloßen Anfangsverdacht hinaus konkrete Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen vorliegen. Diese Erkenntnisse sollen dann in das arbeitsgerichtliche Verfahren einfließen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06. November 2018, Az.: 4 Ca 208/18, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; StPO § 152 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit der Anfechtung eines zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrags durch die Beklagte, hilfsweise über außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen der Beklagten sowie über einen mit einer Widerklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung einer Abfindung.

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