LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2020
21 Sa 2169/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 43
NZA-RR 2021, 111
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10716/18

Keine Bedeutung früherer Arbeitsverhältnisse bei Stichtagsregelung in einem TarifvertragAuslegung einer Regelung im Tarifvertrag nach Gesamtzusammenhang und Systematik

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 2169/19

DRsp Nr. 2020/16039

Keine Bedeutung früherer Arbeitsverhältnisse bei Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag Auslegung einer Regelung im Tarifvertrag nach Gesamtzusammenhang und Systematik

Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben oder derselben Arbeitnehmer*in zu demselben oder derselben Arbeitgeber*in, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 3 TV-L auch dann ausschließlich nach dem am 1. Dezember des Jahres bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn dieses zwar vor dem 1. September aber nach dem 1. Juli des Jahres begonnen hat.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2019 - 12 Ca 10716/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2015 zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land, dem Land Brandenburg seit 1. August 2008 als Lehrkraft im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % ihrer früheren Arbeitszeit im Teilzeitmodell beschäftigt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2015.