BSG - Beschluss vom 04.05.2023
B 5 R 13/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 323/22
SG Berlin, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 106 R 3818/18

Keine Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen VerfahrenBemühungen um die Vertretung durch einen vertretungsbereiten RechtsanwaltNichtausreichen eines bloßen Auslandsaufenthalts

BSG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 13/23 AR

DRsp Nr. 2023/8678

Keine Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren Bemühungen um die Vertretung durch einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt Nichtausreichen eines bloßen Auslandsaufenthalts

Allein der Umstand, dass sich ein Kläger dauerhaft im Ausland befindet, ohne jedoch zu erläutern, warum es ihm nicht möglich sein sollte, von dort aus z. B. postalisch, fernmündlich oder per Internet Kontakt mit einem gemäß § 73 Abs. 4 SGG vor dem BSG vertretungsbefugten Berufsträger aufzunehmen und diesen mit seiner Vertretung zu betrauen, reicht für die Beiordnung eines Notanwalts nicht aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Der in Thailand lebende Kläger hat mit einem von ihm unterschriebenen, beim BSG am 20.3.2023 eingegangenen Schreiben vom 1.3.2023 die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2023 beantragt, weil er aufgrund seines Aufenthalts im Ausland keinen Anwalt finden könne. Der Beschluss des LSG ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.2.2023 in Deutschland zugestellt worden.

II