LAG Köln - Beschluss vom 25.07.2019
9 Ta 101/19
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 225
FuR 2020, 180
NZA-RR 2019, 499
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 783/19

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei fehlender Vollmacht für das Nachprüfungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 101/19

DRsp Nr. 2019/11321

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei fehlender Vollmacht für das Nachprüfungsverfahren

Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Eine Beiordnung kann in diesem Fall nicht erfolgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2019 - 12 Ca 783/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

In seiner Klageschrift vom 06.02.2019 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für seine gegen eine fristlose Kündigung vom 31.01.2019, auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageanträge.