BSG - Urteil vom 10.10.2017
B 12 KR 2/16 R
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5; SGB V § 237 S. 1; VAG § 118a; VAG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 195
DStR 2018, 1870
NZS 2017, 6
NZS 2018, 453
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 35/14
SG Gelsenkirchen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 71/13

Keine Beitragspflicht vom Versorgungswerk der Presse (VwdP) vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen als Versorgungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R

DRsp Nr. 2018/1318

Keine Beitragspflicht vom Versorgungswerk der Presse (VwdP) vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen als Versorgungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschaffte Versicherungsleistungen sind nicht schon deswegen beitragspflichtige Versorgungsbezüge, sondern Erträge aus einer privaten Versicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind. 2. Das Versorgungswerk ist weder eine Pensionskasse noch organisiert es als Versorgungseinrichtung "eigener Art" eine betriebliche Altersversorgung.

1. Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist. 2. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen.