LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2019
19 Sa 54/18
Normen:
SGB IV § 7b; Tarifvertrag über Zeitwertkonten im SWR vom 4. Dezember 2009 (TV ZWK) Nr. 6.2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 195/18

Keine Berücksichtigung vom Gehaltssteigerungen oder Einmalzahlungen in der durch ein tarifliches Zeitwertkonto ermöglichten FreistellungsphaseKein Anspruch auf Einmalzahlungen während der Freistellung aus tariflichem Zeitwertkonto

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 54/18

DRsp Nr. 2019/10196

Keine Berücksichtigung vom Gehaltssteigerungen oder Einmalzahlungen in der durch ein tarifliches Zeitwertkonto ermöglichten Freistellungsphase Kein Anspruch auf Einmalzahlungen während der Freistellung aus tariflichem Zeitwertkonto

1. Nach Maßgabe des TV ZWK werden Zeitwertkonten eingerichtet, in die die Beschäftigten künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt einbringen. Nach Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK bleiben tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufstieg) in der Freistellungsphase unberücksichtigt. Darunter fallen nicht nur Anhebungen der laufenden Gehaltszahlungen, sondern auch Einmalzahlungen, wie sie Art. VI und Art. VII des Gehaltstarifvertrages vom 12. Juli 2017 vorsehen.2. Befindet sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in der Freistellungsphase, besteht nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages kein Anspruch auf die Einmalzahlung. Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Einmalzahlung der Zweck einer pauschalen Lohnerhöhung für einen vorangegangenen Zeitraum verfolgt wird, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer überwiegend aktiv gearbeitet hat. Darin liegt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Arbeitskräften.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Juli 2018 - 3 Ca 195/18 - abgeändert:

2. 3.