LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2019
2 Sa 131/18
Normen:
TV-BA § 18 Abs. 5 Protokollerklärung Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 69/17

Keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler durch privatwirtschaftlich erworbene VertriebskompetenzVergleich extern erworbener Berufserfahrung mit Fachwissen durch innerbetriebliche Berufserfahrung als Arbeitsvermittler

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 131/18

DRsp Nr. 2019/12151

Keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler durch privatwirtschaftlich erworbene Vertriebskompetenz Vergleich extern erworbener Berufserfahrung mit Fachwissen durch innerbetriebliche Berufserfahrung als Arbeitsvermittler

1. Hat ein Arbeitsvermittler in einer früheren Tätigkeit in der Privatwirtschaft Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 18 Absatz 5 TV-BA für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitgeberservice eingesetzt ist. 2. Wird ein Quereinsteiger mit Berufserfahrung als Arbeitsvermittler eingestellt, muss die bereits erworbene Berufserfahrung mit der Berufserfahrung verglichen werden, die von der Bundesagentur selbst ausgebildete Arbeitsvermittler mit vergleichbar langer Berufserfahrung inzwischen erworben haben. Ziel des Vergleichs ist die Frage, ob der Arbeitnehmer durch seine frühere berufliche Tätigkeit Fachwissen erworben hat, das dem Fachwissen von Beschäftigten der Bundesagentur gleichsteht, die aufgrund der Dauer ihre Dienstzugehörigkeit bereits höhere Stufen im Entgeltsystem erreicht haben.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 18 Abs. 5 Protokollerklärung Nr. 1;

Tatbestand: