BAG - Beschluss vom 20.09.2017
10 ABR 42/16
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 98; TVG § 5 (in der bis 14.08.2014 geltenden Fassung);
Fundstellen:
AP TVG § 5 Nr. 39
AuR 2018, 103
BB 2018, 179
EzA ArbGG 1979 § 98 n.F. Nr. 9
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 186
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVL 1/15

Keine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen am Verfahren über die Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungErmittlung der sog. Kleinen Zahl für die Allgemeinverbindlicherklärung durch sorgfältige SchätzungZeitpunkt der behördlichen Prüfung maßgeblich für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Erlasses der Allgemeinverbindlichkeit

BAG, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 10 ABR 42/16

DRsp Nr. 2018/696

Keine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen am Verfahren über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Ermittlung der sog. "Kleinen Zahl" für die Allgemeinverbindlicherklärung durch sorgfältige Schätzung Zeitpunkt der behördlichen Prüfung maßgeblich für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Erlasses der Allgemeinverbindlichkeit

Orientierungssätze: 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 5. November 2012 (BAnz. AT 23. November 2012 B9) des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 (AVE ETV 2012) ist wirksam. 2. Die Deutsche Rentenversicherung als Sozialversicherungsträger ist nicht von Amts wegen nach § 98 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren über die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung zu beteiligen. Eigene Rechte stehen ihr im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht zu. Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG als Partei eines ausgesetzten Rechtsstreits bleibt davon unberührt.