BAG - Beschluss vom 17.10.2017
10 AZB 22/15
Normen:
RL 2003/8/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2003/8/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2003/8/EG Art. 8 Buchst. b); RL 2003/8/EG Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); GVG § 184 S.1; ArbGG § 13 a; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 1076; ZPO § 1078 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 264/14
ArbG Zwickau, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 362/14

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem RechtAnspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung notwendiger Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem RechtParallelentscheidung zu BAG - 10 AZB 25/15 - v. 17.10.2017

BAG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 22/15

DRsp Nr. 2017/16238

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem Recht Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung notwendiger Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZB 25/15 - v. 17.10.2017

1. Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -). Für das Prozesskostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (BGH 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - Rn. 3). Dieses Verfahren stellt keine "Prozessführung" iSd. § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2).