BAG - Beschluss vom 17.10.2017
10 AZB 25/15
Normen:
RL 2003/8 EG Art. 2 Abs. 1; RL 2003/8/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2003/8/EG Art. 8 Buchst. b); RL 2003/8/EG Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); GVG § 184 S.1; ArbGG § 13 a; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 1076; ZPO § 1078 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 117 Nr. 3
ArbRB 2018, 13
AuR 2018, 46
BAGE 160, 291
BB 2017, 2867
EzA EG-Vertrag 1999 RL 2003/8 Nr. 2
EzA ZPO 2002 § 117 Nr. 2
NJW 2017, 3741
NZA 2018, 117
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 264/14
ArbG Zwickau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1711/13

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem RechtAnspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung der notwendigen Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht

BAG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 25/15

DRsp Nr. 2017/16240

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem Recht Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung der notwendigen Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht

In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG umfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Orientierungssätze: 1. Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen. 2. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Behandlung von aus dem EU-Ausland in Deutschland eingehenden Prozesskostenhilfeersuchen zugeschnitten und bestimmt - in Übereinstimmung mit § 117 ZPO - das (deutsche) Prozess- oder Vollstreckungsgericht als zuständige Empfangsbehörde iSd. Art. Abs. 1 RL 2003/8/EG. Die Übernahme der Kosten für die Übersetzung der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag in die deutsche Sprache ist danach nicht vorgesehen.