LAG Chemnitz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 264/14
ArbG Zwickau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1711/13
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem RechtAnspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung der notwendigen Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht
BAG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 25/15
DRsp Nr. 2017/16240
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem RechtAnspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung der notwendigen Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht
In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG umfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.Orientierungssätze:1. Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen.2. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Behandlung von aus dem EU-Ausland in Deutschland eingehenden Prozesskostenhilfeersuchen zugeschnitten und bestimmt - in Übereinstimmung mit § 117ZPO - das (deutsche) Prozess- oder Vollstreckungsgericht als zuständige Empfangsbehörde iSd. Art. Abs. 1 RL 2003/8/EG. Die Übernahme der Kosten für die Übersetzung der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag in die deutsche Sprache ist danach nicht vorgesehen.
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