OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2019
12 A 1931/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 15435/16

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren mangels Erfolgsaussicht; Mangelhafte Darlegung eines Zulassungsgrundes; Rückforderungsbescheid nach Aufhebung eines Wohngeldbescheides; Kein Vertrauensschutz wegen eigener Sorgfaltsverletzung bei der Stellung des Wohngeldantrages

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 12 A 1931/17

DRsp Nr. 2020/11651

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren mangels Erfolgsaussicht; Mangelhafte Darlegung eines Zulassungsgrundes; Rückforderungsbescheid nach Aufhebung eines Wohngeldbescheides; Kein Vertrauensschutz wegen eigener Sorgfaltsverletzung bei der Stellung des Wohngeldantrages

Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung muss sich das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lassen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden - als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2017 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).