Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden - als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2017 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|