LAG Baden-Württemberg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 67/15
ArbG Heilbronn, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 431/13
Keine Bindungswirkung bei unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Feststellungen des LandesarbeitsgerichtsArbeitgeberseitige Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung von Anforderungsprofilen für die ArbeitsplätzeStellenprofilierung als Folge einer organisatorischen Maßnahme mit nachvollziehbaren, arbeitsplatzbezogenen Kriterien
BAG, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 546/16
DRsp Nr. 2017/6851
Keine Bindungswirkung bei unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Feststellungen des LandesarbeitsgerichtsArbeitgeberseitige Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung von Anforderungsprofilen für die ArbeitsplätzeStellenprofilierung als Folge einer organisatorischen Maßnahme mit nachvollziehbaren, arbeitsplatzbezogenen Kriterien
Orientierungssätze:1. Die Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2ZPO entfällt, wenn die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
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