BAG - Urteil vom 20.10.2017
2 AZR 783/16 (F)
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; BGB § 313; BGB § 626; ZPO § 293; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) Art. 8 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) Art. 9; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 18; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 19 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 267
ArbRB 2018, 103
AuR 2018, 202
BAGE 160, 364
BB 2018, 691
EzA KSchG § 2 Nr. 102
EzA-SD 2018, 5
NZA 2018, 440
ZIP 2018, 1564
ZInsO 2018, 942
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1387/13
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2937/10

Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches GesetzAnforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung zur beabsichtigten EntgeltabsenkungAußerordentliche Änderungskündigung zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz des ArbeitgebersBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 783/16 (F)

DRsp Nr. 2018/3158

Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches Gesetz Anforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung zur beabsichtigten Entgeltabsenkung Außerordentliche Änderungskündigung zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Änderungskündigung

Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann begründet sein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, um der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen. Orientierungssätze: 1. Die Republik Griechenland war nicht berechtigt, aufgrund der von ihr erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Vergütung ihrer in Deutschland im Rahmen von Arbeitsverhältnissen an Ergänzungsschulen beschäftigten Lehrkräfte einseitig und ohne wirksame Änderungskündigung herabzusetzen.