BAG - Urteil vom 16.05.2018
4 AZR 209/15
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 145
ArbRB 2018, 362
AuR 2019, 92
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 74
EzA-SD 2018, 11
NZA 2018, 1489
NZA-RR 2019, 571
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 1127/14
ArbG Brandenburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 994/13

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei Bezugnahmeklausel auf FlächentarifverträgeKeine Auslegung einer Bezugnahmeklausel durch Kollektivvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen Tarifvertragsoffenheit und Betriebsvereinbarungsoffenheit wegen unterschiedlicher normativer Wirkung der RegelungsebenenWeitergeltung eines kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbaren Tarifvertrages auf individualarbeitsrechtlicher Ebene im Falle des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 209/15

DRsp Nr. 2018/15916

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Keine Auslegung einer Bezugnahmeklausel durch Kollektivvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Tarifvertragsoffenheit und Betriebsvereinbarungsoffenheit wegen unterschiedlicher normativer Wirkung der Regelungsebenen Weitergeltung eines kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbaren Tarifvertrages auf individualarbeitsrechtlicher Ebene im Falle des Betriebsübergangs

Orientierungssätze: 1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf den "Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung" und finden "außerdem ... die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung", sind von der Bezugnahme in der Regel nicht die Haustarifverträge des Arbeitgebers erfasst. Das gilt auch, wenn diese mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind (Rn. 19 ff.).